Sidmar

AGB

1. LEISTUNGEN UND VERPFLICHTUNGEN VON SIDMAR AG

1.1.  SIDMAR AG bietet diverse Informatik- und Internetdienstleistungen an.

1.2.  SIDMAR AG stellt ihre Dienstleistungen im Rahmen des jeweiligen Vertrages mit dem entsprechenden Kunden und den betrieblich zur Verfügung stehenden Ressourcen bereit. SIDMAR AG behält sich vor, die Dienstleistungen bei Bedarf oder aus wichtigen Gründen unter Mitteilung an die Kunden anzupassen.

1.3.  Soweit möglich informiert SIDMAR AG rechtzeitig über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, für Wartungsarbeiten, Einführung von Neuerungen etc. nötig sind.

1.4.  Zur Vertragserfüllung kann SIDMAR AG Drittanbieter und Unterlieferanten hinzuziehen.

1.5.  Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gilt das Domizil des Kunden als Erfüllungsort für Leistungen.

 

2.  HAFTUNG

2.1.  SIDMAR AG haftet nur für derartige Schäden und Ausfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit seitens SIDMAR AG entstanden sind. Die grobe Fahrlässigkeit ist durch den betroffenen Kunden, der daraus eine Forderung ableiten möchte, nachzuweisen.

2.2.  SIDMAR AG übernimmt keine Verantwortung für Schäden (einschliesslich Viren), die dem Kunden durch Missbrauch der Verbindung von Dritten zugefügt werden; ebenso liegen die Verantwortung für die Richtigkeit von Informationen und Drittleistungen wie auch die entsprechenden Anspruchsrechte Dritter ausschliesslich beim jeweiligen Anbieter.

2.3.  Soweit gesetzlich zulässig, schliesst SIDMAR AG jede Haftung aus für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden. Dies gilt auch für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden.

2.4.  SIDMAR AG haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die SIDMAR AG nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen am Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von SIDMAR AG nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

 

3.  RECHNUNGSSTELLUNG

3.1.  Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, werden Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

3.2.  Nach Aufwand berechnete Kosten werden auf Monatsbasis in Rechnung gestellt.

3.3.  Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der SIDMAR AG werden dem Kunden gemäss vertraglicher Vereinbarung belastet.

3.4.  Zu sämtlichen von SIDMAR AG ausgewiesenen Preisen wird bei der Rechnungstellung die aktuell gültige Mehrwertsteuer zusätzlich belastet.

3.5.  Die von SIDMAR AG gestellten Rechnungen sind netto innert 10 Tagen zahlbar.

 

4.  RECHTE AM ARBEITSRESULTAT

4.1.  Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das Arbeitsresultat in das Eigentum des Kunden über. Der Lieferant hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden.

4.2.  Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten.

4.3.  Bei nur anteilmässiger Leistungsvergütung durch den Kunden bleiben alle Schutzrechte am Arbeitsresultat vollumfänglich bei der SIDMAR AG. Solche Fälle sind im Vertrag zu spezifizieren.

4.4.  SIDMAR AG hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche SIDMAR AG bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.

 

5.  SACHGEWÄHRLEISTUNG

5.1.  SIDMAR AG verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und Ausbildung bzw. fachgerechter Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie deren Überwachung und Kontrolle.

5.2.  SIDMAR AG gewährleistet die Funktionen der von ihr vertraglich gelieferten Produkte. Mängel im Sinne von Gewährleistung liegen dann vor, wenn die Produkte bzw. Funktionen nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder unter den schriftlich vereinbarten Einsatzbedingungen vom Kunden nicht eingesetzt werden können und daher nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch sind.

5.3.  Mängel müssen vom Kunden innerhalb von 10 Tagen nach deren Auftreten schriftlich gemeldet werden.

5.4.  SIDMAR AG ist nicht verpflichtet, Mängel zu beheben, deren Ursachen nicht auf SIDMAR AG zurückzuführen sind. Dies betrifft insbesondere

5.4.1. Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen

5.4.2. Eingriffe in das Produkt durch den Kunden oder Dritte

5.4.3. Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter

5.4.4. Nichteinhalten der vereinbarten Richtlinien durch den Kunden in Bezug auf seine Unterstützungs- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang der Gewährleistung. Weist die SIDMAR AG dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch sie zu vertreten sind, ist sie berechtigt, für ihren in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand dem Kunden Rechnung zu stellen. SIDMAR AG hat den Kunden sofort nach Erkennen dieser Sachlage zu informieren.

 

6.  GEHEIMHALTUNG

6.1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. In Zweifelsfällen besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

6.2.  Der Umfang der Geheimhaltung kann im Anhang oder in einem Nachtrag den jeweiligen spezifischen Umständen angepasst werden.

6.3.  Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang weiter.

6.4.  Auftragsspezifische Kundendaten werden durch die SIDMAR AG grundsätzlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und einer Karenzfrist von 3 Monaten unwiderruflich gelöscht.

6.5.  SIDMAR AG ist bei Feststellung rechts- oder sittenwidriger Handlungen berechtigt, Kundenadressen sowie den betroffenen Inhalt Dritten, namentlich Strafbehörden zu übergeben.

 

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1.  Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen von SIDMAR AG bedarf der schriftlichen      Übereinkunft beider Vertragsparteien.

7.2.  Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, gilt der Sitz der SIDMAR AG als Gerichtsstand.

7.3.  Sollten Teile dieser Bestimmungen oder eines Vertrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest der Bestimmungen oder des Vertrages weiter. Die Vertragsparteien werden dann den Vertrag/die Bestimmungen so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.